Tipps für Privatversicherte

 

 

Sehr geehrte Privatversicherte,

 

leider kommt es in letzter Zeit immer wieder vor, dass Private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der von uns rechtmäßig erhobenen Honorare vorenthalten wollen und Teile der Rechnung nicht übernehmen oder kürzen. Fast in allen Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.

 

Hiermit möchten wir Ihnen ein paar Tipps & Infos geben, falls Ihre PKV Ihre Rechnung kürzen möchte:

 

Honorarvereinbarung

 

Bitte reichen Sie immer unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Rechnung zusammen bei Ihrer PKV ein.

 

Individuelle Versicherungsvereinbarungen / -tarife

 

Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht.

 

Beihilfefähige Höchstsätze

 

Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.

 

Ortsübliche, angemessene Preise

 

Es gibt für Heilmittel / physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen, auch wenn Ihnen Ihre PKV das vormachen möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Daher können Physiotherapeuten prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).

 

Medizinisch notwendige Leistungen

 

Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.

 

Sind wir zu teuer?

 

NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was üblich ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von top-qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen. Unsere langjährige Erfahrung, Reputation und Erfolge zeigen ganz klar, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind. Auch Ihre PKV sollte dies respektieren. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahelegen oder empfehlen, zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis- sprich Therapeutenwahl!

 

Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?

 

Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem unserer Musterbriefe. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a., wenn Sie sich auf die entsprechenden Gerichtsurteile beziehen.

 

Weitere Informationen, sowie Musterbriefe und interessante Urteile finden Sie hier:

 

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Musterbrief 1 "Beihilfefähige Höchstsätze"
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Musterbrief 2 " Ortsübliche Preise"
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LG Köln AZ: 23 O 424/08 vom 14.10.2009
2009-10-14 LG Köln 23 O 242_08 - _Landge
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Newsletter zu LG Frankfurt 2-1 S 12401 vom 20.03.2002
LG Frankfurt 2003 - _Newsletter_zu_LG_Fr
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BGH IV ZR 130/06
IV ZR 130_06 - _BGH_IV_ZR_130-06.pdf
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BGH IV ZR 144/06
IV ZR 144_06 - _BGH_IV_ZR_144-06.pdf
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Überblick aller Gerichtsurteile
_Gerichtsurteile_Überblick - _Gerichtsur
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